Wo trifft Grundstückseigentümer die Pflicht zur Dichheitsprüfung ihrer Hausanschlüsse?

Die Gesetzeslage hinsichtlich der Pflicht zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen ist aufgrund verschiedener Landesgesetzgebungen sehr unterschiedlich. Nicht alle Bundesländer verfügen über eine Selbstüberwachungs- bzw. Eigenkontrollverantwortung. Im Folgenden soll die Gesetzgebung der Bundesländer kurz zusammengefasst werden:

Baden-Württemberg:

Laut §1 Eigenkontrollverordnung Baden-Württemberg sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser <8m³, Hausanschlüsse ausgenommen.

=> Keine Pflicht zur Dichtheitsprüfung für private Hausanschlüsse.

Bayern:

In Bayern ergeben sich aufgrund der Eigenüberwachungsverordnung von Bayern Anforderungen an die Überwachungspflicht. Für hausliche Abwasser gilt eine „eingehende Sichtprüfung“ (Begehung/Befahrung) für die Erstprüfung innerhalb von 10 Jahren, danach alle 25 Jahre. Die Dichtheitsprüfung erfolgt entsprechend nach Bedarf. Für gewerbliche Abwasser gelten ebenso wie für private Sammelkanäle engere Fristen. Eine Überarbeitung erfolgt aktuell.

=> Dichtheitsprüfung innerhalb von 10 Jahren Erstprüfung, dann alle 25 Jahre.

Berlin:

In Berlin wird aktuell an einer Landesregelung gearbeitet, welche private und öffentliche Abwasseranlagen betrifft. Ziel ist eine Gesetzgebung noch in 2012, es läuft die Abstimmung mit den BWB.

=> Regelung folgt in 2012.

Brandenburg:

Keine Selbstüberwachungs- bzw. Eigenkontrollverordnung.

Bremen:

Keine Selbstüberwachungs- bzw. Eigenkontrollverordnung.

Hamburg:

Keine Selbstüberwachungs- bzw. Eigenkontrollverordnung.

Hessen:

Die Verhandlungen zur bestehenden Abwassereigenkontrollverordnung laufen, solange gilt diese als ausgesetzt.

=> ausgesetzt

Mecklenburg-Vorpommern:

Anlagen zum Anschluss von häuslichem Abwasser an öffentliche Kanalisationen (=Hausanschlüsse) sind laut §1 Selbstüberwachungsverordnung von Mecklenburg-Vorpommern von der Dichtheitsprüfungspflicht ausgenommen.

=> Keine Pflicht zur Dichtheitsprüfung für private Hausanschlüsse.

Niedersachsen:

Keine Selbstüberwachungs- bzw. Eigenkontrollverordnung.

Nordrhein-Westfalen:

Siehe NRW aktuell

Rheinland-Pfalz:

Laut §1 Eigenüberwachung von Abwasseranlagen von Rheinland-Pfalz sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser <8m³ täglich (=Hausanschlüsse) ausgenommen.

=> Keine Pflicht zur Dichtheitsprüfung für private Hausanschlüsse.

Saarland:

Laut §1 Eigenkontrollverordnung des Saarlandes sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser <8m³ täglich (=Hausanschlüsse) ausgenommen.

=> Keine Pflicht zur Dichtheitsprüfung für private Hausanschlüsse.

Sachsen:

Laut §1 Eigenkontrollverordnung  von Sachsen sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser <8m³ täglich (=Hausanschlüsse) ausgenommen.

=> Keine Pflicht zur Dichtheitsprüfung für private Hausanschlüsse.

Sachsen-Anhalt:

Keine Selbstüberwachungs- bzw. Eigenkontrollverordnung.

Schleswig-Holstein:

Die Selbstüberwachungsverordnung von Schleswig-Holstein betrift Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches, kommunales, industrielles und gewerbliches Abwasser. Per Erlass wird auf die DIN 1986 Teil 30 verwiesen, allerdings ohne die darin enthaltenen Fristen. Es besteht somit hinsichtlich der Fristen keine klare Regelung.

=> Gesetzliche Regelung ohne Fristensetzung.

Thüringen:

Nach §1 Abwassereigenkontrollverordnung von Thüringen fallen Anlagen für häusliches Abwasser nicht in den Geltungsbereich der Verordnung.

=> Keine Pflicht zur Dichtheitsprüfung für private Hausanschlüsse.

(Stand 2012, nur punktuelle Überarbeitung, ohne Gewähr)

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