Gesetzliche Grundlagen für die Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse

In diesem Abschnitt werden Ihnen die gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen Ihrer privater Abwasserleitungen dargestellt.

Auf europäischer Ebene fordert die Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL 2000/60/EG) die Vermeidung und Verminderung von Verschmutzungen.

Auf Bundesebene ist in erster Linie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  zu nennen (aktuelle Fassung März 2010):

  • §1 WHG: Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
  • §55 Abs 1 WHG: Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Und schließlich sind neben dem WHG und den LWG auch die Kommunalen Abwassersatzungen zu beachten.

Weitere Rechtsgrundlagen

Weitere Rechtsgrundlagen ergeben sich beispielsweise auch aus dem Grundgesetz (GG), dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG):

  • Artikel 14 GG:  Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (Quelle)
  • §324 StGB: (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (Quelle)
  • §4 Abs. 1 BBodSchG: Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (Quelle)


Fazit

Eine Rechtsgrundlage für die Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserkanäle ist also durchaus vorhanden. Wie es in Ihrem Bundesland aussieht, verrät die Übersicht.


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