Gesetzesänderung geplant – Abwarten!

Die Fraktionen der CDU und FDP haben am 19.12.2019 im Düsseldorfer Landtag den Antrag gestellt, die generellen Prüffristen für private Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten abzuschaffen.

Im eingebrachten Antrag heißt es dazu: „Starre Fristen sind nicht zielführend, da sie möglicherweise vorhandenes Gefährdungspotential für das Grundwasser nicht ausreichend berücksichtigten […und…] vor Fristablauf […] Einträge infolge undichter Kanäle erfolgen [können]. Auf der anderen Seite führen starre Fristen alleine dazu, dass Grundstückseigentümer durch unnötige Dichtheitsprüfungen belastet werden. Für Überprüfungen von intakten Abwasserleitungen, die nur aufgrund von Zeitablauf erfolgen müssen, besteht zurecht keine Akzeptanz in der Bevölkerung. Es bedarf daher einer Regelung, die dem Grundwasserschutz und dem Eigentumsschutz gleichermaßen gerecht wird“ (vgl. Drucksache 17/8107).

Entsprechend soll eine Änderungsvorlage der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW erarbeitet werden, in welcher dann konkrete Prüfanlässe im Einzelfall geregelt werden. Ziel ist die Vorlage der Änderungen im laufenden Jahr 2020. Erst nach Novellierung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW kann abschließend gesagt werden, in welchen Fällen zukünftig Abwasseranlagen bzw. -leitungen geprüft werden müssen.

Beabsichtigt ist eine verpflichtende Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) nur bei Neubauvorhaben, bei wesentlichen Änderungen und in begründeten Verdachtsfällen zu verlangen. Demnach soll in Wasserschutzgebieten für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen und nach 1965 erstellt wurden, die bestehende Frist 2020 zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung nach der Gesetzesnovellierung entfallen.

Regelungen zur Prüfung industrieller oder gewerblicher Abwasseranlagen sollen unberührt bleiben.

Entsprechend könnten sich die Fristen dann zukünftig wie folgt darstellen:

In Wasserschutzgebieten:

  • Errichtung der privaten Abwasserkanäle vor 1965: bis zum 31. Dezember 2015
  • Gewerbliche und industrielle Abwasserleitungen vor 1990 errichtet: bis zum  31. Dezember 2015
  • Gewerbliche und industrielle Abwasserleitungen nach 1990 errichtet: bis zum  31. Dezember 2020
  • Alle anderen Abwasserleitungen: bei Neubauvorhaben, bei wesentlichen Änderungen und in begründeten Verdachtsfällen

Außerhalb von Wasserschutzgebieten:

  • Gewerbliche und industrielle Abwasserleitungen bis zum 31. Dezember 2020 (wenn Anforderungen nach AbwVO).
  • Alle anderen privaten Abwasserleitungen ohne landesrechtliche Vorgaben.

Festlegung per Satzung:

Weiterhin können Städte und Gemeinden per Satzung Fristen zur erstmaligen Prüfung festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachung nach §61 überprüft. Die Gemeinden sind verpflichtet die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten zu unterrichten. Sie sollen im Rahmen ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten.

Inwieweit die Kommunen hier nach Novellierung der SüwVO Abwasser NRW noch aktiv werden, bleibt abzuwarten.

Weiterhin bleibt aber festzuhalten:

Eine bundesweite Harmonisierung der Landesgesetze durch das Wasserhaushaltsgesetz ist für alle Beteiligten erstrebenswert!

Fazit:

Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten sollten die gesetzlichen Entwicklungen zur Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW abwarten, wenn keine akuten Schäden bzw. Probleme bekannt sind.

(Stand: 06.04.2020, ohne Gewähr)

 

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